Die Tücken bei der Vollstreckung von Unterhaltsbeiträgen

Sind Unterhaltsbeiträge geschuldet und werden diese von der unterhaltspflichtigen Person nicht bezahlt, so kann die unterhaltsberechtigte Partei diese in Betreibung setzen. Gestützt auf das Betreibungsbegehren des Gläubigers erstellt das Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl, nach dessen Zustellung der Schuldner die geforderte Schuld bestreiten und Rechtsvorschlag erheben kann. Um mit der Betreibung dann fortfahren und definitive Rechtsöffnung erhalten zu können, muss der Gläubiger den Rechtsvorschlag beseitigen.

Diesem auf den ersten Blick einfach erscheinenden Ablauf liegt jedoch eine formelle Schwierigkeit zu Grunde; denn obwohl es sich bei einem Urteil mit der Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen um einen definitiven Rechtsöffnungstitel handelt, reicht es nicht aus, wenn der Gläubiger in seinem Betreibungsbegehren lediglich auf das entsprechende Urteil verweist. Bei Unterhaltsbeiträgen handelt es sich um periodische Leistungen. Es ist gut möglich, dass deren Höhe unklar ist, weil vom Schuldner bereits Teilzahlungen geleistet wurden oder Verrechnungen stattgefunden haben.

Folglich muss der Schuldner bereits aus dem Zahlungsbefehl genau erkennen können, wie sich der in Betreibung gesetzte Betrag zusammensetzt und für welche ausstehende Perioden dieser geschuldet ist. Er darf nicht gezwungen werden, Rechtsvorschlag erheben zu müssen, um erst im nachfolgenden Rechtsöffnungsverfahren die entsprechenden Informationen dazu zu erhalten. Die Einhaltung dieser formellen Voraussetzung ist vor allem deswegen so wichtig, weil es sich bei einer definitiven Rechtsöffnung um eine einschneidende Massnahme für den Schuldner handelt.

Es ist bei der Einleitung der Betreibung zwecks Vollstreckung von Unterhaltsbeiträgen demgemäss unerlässlich, nicht nur das dem Unterhaltsbeitrag zugrundeliegende Urteil als Forderungsgrund zu nennen, sondern insbesondere die einzelne Monate zu bezeichnen, für welche sich der Schuldner im Zahlungsrückstand befindet.

Sollten Sie diesem Thema Fragen haben, so steht Ihnen unsere auf Familienrecht spezialisierte Advokatin, Frau Martina de Roche gerne zur Verfügung.