Neues Verjährungsrecht in der Schweiz

Am 1. Januar 2020 tritt nach langen Diskussionen das neue schweizerische Verjährungsrecht in Kraft.

Dies ist ein wichtiger Schritt, der insbesondere aufgrund der kurzen Verjährungsfristen im Bereich von Personenschäden notwendig geworden ist. Personen, die Opfer einer Krankheit mit langer Latenzzeit (Stichwort Asbest-Schäden) geworden sind, hatten aufgrund der zehnjährigen, absoluten Verjährungsfrist bisher kaum die Möglichkeit ihre Ansprüche geltend zu machen. Diese Ungerechtigkeit soll mit dem neuen Recht behoben werden.

Zudem werden die bisher geltenden Verjährungsregelungen mit dieser Revision grösstenteils vereinheitlicht und teilweise angepasst und ergänzt.

Im Folgenden werden die zentralsten Änderungen kurz erläutert.

  • Deliktsrecht
    • Die relative Verjährungsfrist, d.h. die Frist innert welcher man bei Kenntnis des Schadens und des Schädigers seinen Anspruch geltend machen muss, beträgt neu drei Jahre.
    • Die absolute Frist (Frist innert welcher der Anspruch in jedem Fall geltend gemacht werden muss) bleibt mit 10 Jahren gleich.
    • Bei Personenschäden, also Tötung oder Körperverletzung, verlängert sich die absolute Frist auf zwanzig Jahre.
  • Bereicherungsrecht
    • Die relative Frist wird ebenfalls auf drei Jahre verlängert, während die absolute Frist weiterhin zehn Jahre beträgt.
  • Vertragsrecht
    • Neue Regelung im Bereich der Personenschäden. Es wird eine relative Frist von drei Jahren, sowie eine absolute Frist von zwanzig Jahren eingeführt.

Hält das neue Recht längere Fristen für eine bestimmte Angelegenheit bereit, als das bisherige Recht es tat, so gilt die neue Bestimmung, sofern der Anspruch nach bisherigem Recht noch nicht verjährt ist. Wenn das neue Recht kürzere Fristen vorsieht als das Bisherige, so gelten die bisherigen (längeren) Fristen. Der Beginn des Fristenlaufs ändert sich mit dem neuen Recht nur dann, wenn dies explizit im Gesetz vorgesehen ist.

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